Das Signaturgesetz regelt, dass eine Software, die zur Erstellung von qualifizierten Signaturen gemäß Signaturgesetz genutzt wird – so genannte Signaturanwendungskomponenten – , entweder zertifiziert oder mit einer Herstellererklärung an den Anwender auszuliefern ist. Diese Herstellererklärung muss von der BNetzA im entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht sein. Die gesetzliche Regelung gilt sowohl für Signatursoftware, die direkt im eigenen Unternehmen verwendet wird, als auch für Signatursoftware, die über externe Dienstleistungsanbieter genutzt wird. “Mit der Veröffentlichung tragen wir nicht nur den Anforderungen des Signaturgesetzes genüge sondern werden auch in unserem Anspruch bestätigt, unseren Kunden und Partnern auch zukünftig technisch führende, rechtskonforme und zukunftssichere Signaturlösungen mit hohem Qualitätsstandard zur Verfügung zu stellen, z.B. für den elektronischen Rechnungsversand gemäß § 14, Abs. 3 Umsatzsteuergesetz““, erläutert secrypt-Geschäftsführer Rechtsanwalt Patrick Lieberkühn. k.weinhold@publiclink.de www.secrypt.de  

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