Nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist. In den neuen Leitlinien wird klargestellt, dass es zur Beurteilung dessen, ob eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist, nicht allein darauf ankommt, was im Vertrag vereinbart wurde. Vielmehr ist eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung der in Art. 5 DSGVO niedergelegten Datenschutzgrundsätze wie Sparsamkeit, Fairness und Transparenz notwendig. Beispielsweise kann eine Datenverarbeitung für Zwecke der personenbezogenen Onlinewerbung danach grundsätzlich nicht auf die Rechtsgrundlage „Vertragserfüllung“ gestützt werden.

Das Papier kann in den nächsten Wochen von interessierten Stellen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation kommentiert werden.

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