Dies ist besonders bemerkens- und begrüßenswert, da sich die Branche noch daran erinnert, dass es bei der erstmaligen Schaffung des ZAG in Folge der Umsetzung der PSD1 im Jahr 2009 noch weitere zwei Jahre gedauert hat, bis die BaFin überhaupt Auslegungshinweise in Form eines ersten Merkblattes veröffentlicht hat. Ganz uneigennützig ist diese Informationsoffensive natürlich nicht, schafft sie doch aus Sicht der Behörde die Voraussetzung dafür, dass eine Vielzahl von Anfragen zu den neuen Freiheitsgraden und deren Auslegung erst gar nicht bei der Behörde eingehen und Erlaubnisanträge mit möglichst wenigen Fehlern behaftet sind.
Einen weiterer Baustein dieser Informationspolitik ist die am 5. Dezember in Frankfurt abgehaltene Informationsveranstaltung zum Thema „Zahlungsdienstleistungen im Spannungsfeld von Digitalisierung und Sicherheitsbedürfnissen: Was bringt das neue ZAG?“ Dabei zeigten die jeweils zuständigen BaFin-Bereiche die neuen Regelungen und auch die sich abzeichnenden Grenzen für die Ausnahmebereiche auf. Bei dieser Gelegenheit wurde auch noch einmal deutlich gemacht, dass das Prinzip der Vollharmonisierung, also der möglichst einheitlichen Regelung in allen Mitgliedstaaten, sich auf die Regelungsgegenstände wie die weite Definition des Akquisitionsgeschäftes, die deutlich mehr als das bisherige Acquiring umfasst, oder die Neuaufnahme der Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister bezieht.
Die genaue Ausgestaltung der sogenannten Bereichsausnahmen unterliege dagegen nicht der Vollharmonisierung, sondern liege in nationaler Hand. Hier nehmen Bundestag, Bundesfinanzministerium und BaFin an zahlreichen Stellen eine eher großzügigere Haltung ein und stellen den erlaubnisfreien Ausnahmebereich für weite Teile der vom Handel herausgegebenen Geschenk- und Gutscheinkarten zur Verfügung. Gleiches gilt auch für den Fahrzeugbedarf bei Tankkarten oder die Einsetzbarkeit von CityCards in den jeweils angrenzenden Postleitzahl-Bezirken.
Die verschiedenen Referenten der BaFin wurden auch nicht müde, an die anwesenden Unternehmensvertreter und deren anwaltliche Berater gerichtet immer wieder darauf hinzuweisen, welche Form, Inhalte und Vollständigkeit einzureichende Unterlagen aufwiesen sollten, um künftig eine aus Sicht der Behörde möglichst reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen. Sobald die BaFin eine Erlaubnis erteilt oder eine Registrierung akzeptiert hat, werden die Unternehmen ins Institutsregister auf der Homepage der Aufsicht eingetragen. Anbieter, die von Aufsichtsbehörden anderer EU-Länder bewertet wurden, aber auch in Deutschland tätig sein wollen, werden nicht im BaFin-Register, sondern in der EU-weiten Übersicht des neuen Registers bei der europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA gelistet.
Bei der abschließenden Podiumsdiskussion unter dem Titel „Zahlungsverkehr im Umbruch: neue Marktchancen?“ verwies der für die Bankenaufsicht verantwortliche BaFin-Exekutivdirektor Raimund Röseler auf den Wettbewerbsvorteil, den das Vertrauen des Marktes in die Kraft der Regulierung für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute beinhalte, die dieser Regulierung unterliegen. Matthias Hönisch (BVR) für die Deutsche Kreditwirtschaft und Dr. Hugo Godschalk vom Prepaid Verband Deutschland zeigten sich einig in der Einschätzung, dass mit der nationalen Umsetzung und den jetzt vorgelegten Auslegungshinweisen eine gewisse Liberalisierung erfolgt sei. Dies könne Investitionen, die mit Blick auf die unklare Erlaubnis-Lage bislang zurückgestellt worden seien, nunmehr freisetzen.
Gastbeitrag von Stefan Schneider, CardsConsult, erschienen in der SOURCE 12/2017.