Hierzu erklärt Ulrich Kelber: »Für eine automatisierte biometrische Gesichtserkennung gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage! Nur weil es mittlerweile technisch möglich ist, große Datenmengen detailliert biometrisch auszuwerten, ist ein entsprechendes Verfahren noch lange nicht rechtlich zulässig.
Ein derart erheblicher Grundrechtseingriff kann nicht mit einem Rückgriff auf die weiten Generalklauseln der StPO legitimiert werden. Diese stammen überwiegend noch aus den 70er und 80er Jahren, als Datenverarbeitungen, wie die hier in Rede stehenden, noch pure Science Fiction waren. Die technischen Methoden und Bedingungen, mit denen Sicherheitsbehörden Datenbestände auswerten und analysieren dürfen, müssen daher zwingend neu gefasst werden und in diesem Zusammenhang auch entsprechend ihrer Eingriffsintensität und potentiellen Streubreite klar eingegrenzt werden.
Bereits heute streuen wir alle inzwischen eine breite Datenspur, wenn wir das Internet benutzen, ein eingeschaltetes Telefon mit uns führen, reisen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen, Auto fahren oder einkaufen. Werden all diese Daten noch mit einer uferlosen Flut an biometrischem Videomaterial ergänzt, besteht die reelle Gefahr, sich nicht mehr unbeobachtet in der Öffentlichkeit bewegen zu können. Wenn Menschen deshalb beispielsweise aus Angst darauf verzichten, gewisse Aktivitäten freiheitlich wahrzunehmen, ist eine Grenze überschritten, die auch das Bundesverfassungsgericht immer als klare rote Linie für hoheitliche Eingriffe festgelegt hat. Hierzu darf es nicht kommen!«
In der letzten Woche hat Hamburgs Innensenator gegen eine Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten geklagt, mit der dieser die Löschung einer Datenbank mit aus Videos gewonnenen biometrischen Informationen tausender Bürgerinnen und Bürger gefordert hatte. Das relevante Videomaterial, das rund um den G20-Gipfel aufgenommenen wurde, stammt von der Polizei, aber auch von Handyvideos privater Personen oder von Überwachungskameras aus dem öffentlichen Nahverkehr. Mit der Klage soll geklärt werden, ob die bestehenden Vorschriften der Strafprozessordnung die biometrische Auswertung von Videomaterial ermöglichen.