Die Verwendung der biometrischen Daten für nationale Datenbanken schränke die neue Verordnung nicht ein, aber in der neu gefassten Verordnung sei nun klargestellt, dass die EU nicht zum Aufbau solcher Datenbanken ermächtige oder auffordere. Die auf Grundlage der Verordnung erhobenen Daten seien zweckgebunden für die Sicherung der Außengrenzen der Union. Wollten die Mitgliedsstaaten die Daten anderweitig, etwa zum Zweck der Strafverfolgung verwenden, müssten sie eigene, nationale Gesetze erlassen. Erst dann gebe es eine Rechtsgrundlage.
Der E-Commerce-Umsatz der Top-100-Onlineshops in Deutschland konnte auch im Jahr 2018 ein zweistelliges Umsatzwachstum erzielen und schafft eine Steigerung von 10,2 Prozent auf 33,6 Milliarden Euro. Dies geht aus…