Die wichtigsten Neuerungen: Eine Betragsgrenze von 150 Euro statt 250 Euro für anonyme Zahlungen mit Prepaid-Produkten, eine Beschränkung der Nutzung anonymer E-Geld-Produkte für Online-Zahlungen auf 50 Euro pro Transaktion, ein Schwellenwert für den Rücktausch in Bargeld von maximal 50 Euro, strengere Sorgfaltspflichten gegenüber Drittstaaten mit höheren Geldwäscherisiken, mehr Befugnisse der Financial Intelligence Units zum Informationszugang sowie höhere Transparenz bezüglich wirtschaftlicher Eigentümer.
Die Absenkung des Schwellenwertes wird sich in Deutschland nicht auswirken. Schließlich gilt hier bereits die Grenze von 100 Euro.
Jonny Natelberg, Geschäftsführender Vorstand des PVD: „Erneut müssen alle EU-Mitgliedstaaten ein novelliertes Gesetz umsetzen. Dabei hatten sie erst bis zum 26. Juni des vergangenen Jahres Zeit, die 4. Geldwäscherichtlinie zu realisieren. Durch die Einigung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates während ihrer Trilogverhandlungen Mitte Dezember 2017 kommen auf die Prepaid-Branche und Verbraucher Veränderungen zu.“
Der PVD vertritt die Meinung, dass die 5. Geldwäscherichtlinie den Verbraucher- und Datenschutz erheblich einschränkt und sie somit weit übers Ziel hinausschießt.
Dieser Artikel wurde von Frank Braatz (Mitglied des Programmbeirats der ProfitCard) in der SOURCE 08/2018 veröffentlicht.