Sie regeln unter anderem Geheimhaltungspflichten des Kunden hinsichtlich seiner PIN/TAN. Die Kartellbehörde meint, dass dadurch solche Online-Bezahldienste am Markt ungerechtfertigt behindert worden seien, die die PIN/TAN des Kunden nutzen.
Die betroffenen Verbände teilen diese kartellrechtliche Bewertung nicht und werden Rechtsmittel gegen die Feststellungsverfügung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. Denn die Klauseln sind im Interesse des Kunden und des Kreditinstituts, weil sie alleine der Sicherheit des Online-Banking und dem Datenschutz dienen. Sie regeln das Prinzip, dass der Kunden seine ihm vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Online-Banking-PIN und -TAN vor dem Zugriff Dritter schützen soll. Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese „Schlüssel zum Kundenkonto“ für unberechtigte Zugriffe auf Kundenkontendaten und missbräuchliche Transaktionen eingesetzt werden.