Laut den Neuerungen solle elektronisches Geld (E-Geld) als monetärer Wert definiert werden, der gegen Zahlung eines Geldbetrags elektronisch gespeichert werde und der Ausführung von Zahlungsvorgängen diene. Diese Definition umfasse sowohl Zahlungsmittel wie Guthabenkarten oder elektronische Geldbörsen, decke aber auch auf einem Server gespeichertes E-Geld (Netzgeld) ab. Die neuen Vorschriften umfassen laut Source auch die Herabsetzung des Anfangskapitals auf 125.000 Euro, um so auch kleineren Anbietern eine Chance im Markt zu bieten. Außerdem sollen die Bestimmung der laufenden Eigenmittelausstattung neu gefasst werden. Die vorgeschlagene Richtlinie gehe nun zur Prüfung an das Europäische Parlament und den Ministerrat.
Der E-Commerce-Umsatz der Top-100-Onlineshops in Deutschland konnte auch im Jahr 2018 ein zweistelliges Umsatzwachstum erzielen und schafft eine Steigerung von 10,2 Prozent auf 33,6 Milliarden Euro. Dies geht aus…